Hintergrund zu dem Thema ist ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022, das die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, insbesondere im Bildungs- und Sportbereich, deutlich verschärft hat.
Die Verlängerung der Übergangsfrist soll verhindern, dass bei späteren Statusprüfungen rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge für mehrere Jahre nachgefordert werden. Gleichzeitig verschafft sie Vereinen Zeit, ihre Vertrags- und Beschäftigungsmodelle zu überprüfen.
Ebenso betroffen sind Tennisschulen, die Mitarbeiter beschäftigen. Natürlich sind Tennisschulen Privatunternehmen, doch nahezu alle Tennisschulen arbeiten mit Vereinen zusammen oder für Vereine.
Eine neue gesetzliche Regelung zur klareren Definition selbstständiger Tätigkeiten wird voraussichtlich ab 2028 erwartet. Bis dahin bleibt für Sportvereine und Trainer eine gewisse Rechtsunsicherheit bei Honorartätigkeiten
bestehen.
Leitfaden zur Anstellung von Personal in Tennisvereinen
Die BTV Vereinsberatung beschäftigt sich schon länger mit dem Thema und berät Vereine individuell über mögliche Anstellungsmöglichkeiten. Das Thema "Hauptamt im Verein" wird immer wichtiger und so konnte mit Ralph Handl, einem Wirtschaftsprüfer und Vereinsvorstand ein absoluter Experte gewonnen werden, der einen Leitfaden erstellt hat, wie Vereine Schritt für Schritt Personal anstellen können.
In einem Onlineseminar im März 2026 erläuterte Handl den Leitfaden ausführlich. Gerne kann dieser in einem Beratungstermin individuell dargestellt und weitergegeben werden. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an: vereinsberatung@btv.de.
👉 HIER geht es zur Aufzeichnung des Seminars!
In diesem Online-Seminar lieferte Marco Kummer, Vereins- und Trainerberater interessante Hintergründe zum Thema Scheinselbstständigkeit:
👉 Scheinselbstständigkeit bei Trainern - Praxistipps der Trainerberatung
Ansprechpartner
Marco Kummer
Vereins- und Trainerberater Südbayern
Telefon: 089 628179 40 Mobil: 0160 4726570 Schreiben Sie eine E-Mail