Aktuelle Informationen
Doppelte Vereinspauschale und Energiekostenzuschuss
Mit dem allgemeinen Energiepreiszuschuss will der Freistaat Bayern die Vereine bei der Bewältigung der sprunghaft gestiegenen Energiekosten unterstützen.
Neben der verdopplung der Vereinspauschale soll der Energiepreiszuschuss laut Sportminister Herrmann dazu beitragen, dass die Vereinssportstätten trotz hoher Energiekosten offengehalten werden können. Der Freistaat stellt den Sport- und Schützenvereinen hierfür insgesamt 18 Millionen Euro bereit.
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Unbürokratisches Antragsverfahren
Beantragen kann den Energiepreiszuschuss jeder Verein, der im Förderjahr 2023 auch die Vereinspauschale erhält. Um keine weiteren Hürden aufzubauen, wurde ein besonderes Augenmerk auf ein unbürokratisches Antragsverfahren gelegt. Im Antragsformular hat der Verein lediglich anzugeben, dass er im Jahr 2023 die Vereinspauschale beantragt hat und aufgrund (voraussichtlicher) Energiemehrkosten die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses beantragen möchte. Zuwendungsfähig sind auch Energiekosten, die nicht durch den unmittelbaren Sportbetrieb, sondern bei begleitender Infrastruktur (z. B. Vereinsgaststätten, Aufenthaltsräume) entstehen. Die Vorlage weiterer Nachweise oder Unterlagen ist zunächst nicht erforderlich.
Auszahlung
Die Auszahlung des allgemeinen Energiepreiszuschusses erfolgt ohne weitere inhaltliche Prüfung zusammen mit der Vereinspauschale 2023 pauschal in Höhe von 80 Prozent des Betrages der einfachen Vereinspauschale.
Verwendungsnachweis
Die tatsächlichen Energiemehrkosten müssen bis zum 30.04.2024 in einem Verwendungsnachweis mitgeteilt sowie durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Jahresrechnung) nachgewiesen werden. Für die Vorlage des Verwendungsnachweises wird durch das StMI ein einheitliches Formular zur Verfügung gestellt.
Verrechnung etwaiger Überzahlungen
Ist der ausbezahlte Zuschuss höher als die nachgewiesenen tatsächlichen Energiemehrkosten, wird die Vereinspauschale 2024 um den zu viel bezahlten Zuschuss gekürzt. Dabei werden auch weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung von
Energiemehrkosten angerechnet, die der Verein von Dritten (z. B. Kommunen) erhalten hat, sodass keine „Überzahlung“ an die Vereine erfolgt.
Wichtig – Antragsfrist beachten!
Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis zum 15.05.2023 bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Wie bei der Vereinspauschale handelt sich um eine Ausschlussfrist. Verspätet eingegangene Anträge können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Antragsformular
Hier finden Sie das >>Antragsformular und die >>Vollzugshinweise.
Informationen des DOSB und BLSV
Der Deutsche Olympischen Sportbund hat in seinem Internetportal ausführliche Informationen zur "Energiekrise im Sport" veröffentlicht: https://www.dosb.de/ueber-uns/energiekrise
Auch auf >>dieser Seite des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. finden Sie FAQs, Handlungsempfehlungen, Hilfestellungen und Links im Zusammenhang mit steigenden Energiepreisen und Energiesparen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Julia Höhn
Leiterin Vereinsberatung und Sportentwicklung
Telefon: 089 628179 27 Schreiben Sie eine E-Mail