Satzung
A. ALLGEMEINES
§ 1 NAME UND SITZ
Der Verband führt den Namen »Bayerischer Tennis-Verband e.V.« (BTV) und hat seinen Sitz in München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 4822 eingetragen.
§ 2 ZUGEHÖRIGKEIT ZUM BAYERISCHEN LANDESSPORTVERBAND E.V. (BLSV) UND ZUM DEUTSCHEN TENNIS BUND E.V. (DTB)
1. Der BTV ist selbständiger Fachverband und Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und allein befugt, die in Bayern auftretenden fachlichen, den Tennissport betreffenden Aufgaben zu organisieren, zu regeln und zu überwachen.
2. Er ist gleichzeitig als Landesverband Bayern Mitglied des DeutschenTennis Bundes e.V. (DTB).
3. Die Beziehungen des BTV zum BLSV und DTB sind in deren Satzungen geregelt.
4. Der BTV regelt seine eigenen Angelegenheiten durch diese Satzung, durch Ordnungen und Bestimmungen sowie durch Entscheidungen der hierfür in seiner Satzung sowie in seinen Ordnungen und Bestimmungen berufenen Organe. Er erlässt und beschließt neben dieser Satzung zu diesem Zweck insbesondere:
a) Wettspielbestimmungen
b) Rechts- und Schiedsgerichtsordnung
c) Geschäftsordnung
d) Beitragsordnung
e) Gebührenordnung
f) Disziplinarordnung
g) Ehrenordnung
h) Bußgeldkatalog
i) Spiellizenzordnung
j) Datenschutzordnung
k) Finanzordnung
Die Regelungen und Ordnungen des DTB und der ITF gelten entsprechend.
§ 3 ZWECK DES VERBANDES
Der Zweck des Verbandes ist die Pflege und Förderung des Tennissports in Bayern. Sein Ziel ist darüber hinaus die Erziehung der Jugend im fairen Sportgeist und die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder. Der BTV ächtet jegliche Form der Gewalt, egal ob körperliche, seelische oder sexuelle Gewalt. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verband die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen erwerben. Zu den herausragenden Aufgaben des Verbandes gehört die Pflege, Erhaltung und Fortentwicklung des Ehrenamtes und seiner Strukturen.
§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verband ist frei von parteipolitischen, rassistischen und religiösen Bindungen. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung.
2. Der Verband und seine Gliederungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
B. MITGLIEDSCHAFT
§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT UND DER ZUGEHÖRIGKEIT VON EINZELPERSONEN
1. Mitglieder des BTV werden Tennisvereine und Tennisabteilungen der bayerischen Mehrspartenvereine durch Aufnahme in den BLSV und einen mehrheitlichen Beschluss des BTV-Präsidiums zur Aufnahme.
2. Einzelpersonen erlangen die Zugehörigkeit zum BTV durch ihre Mitgliedschaft in einem BTV-Mitgliedsverein oder einer -abteilung. Eine direkte Mitgliedschaft von Einzelpersonen im BTV ist nicht möglich.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT UND DER ZUGEHÖRIGKEIT VON EINZELPERSONEN
I. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft beim BTV endet durch Austritt, Ausschluss oder Löschung durch den BLSV. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte des Mitglieds dem BTV gegenüber.
2. Der Austritt aus dem Verband kann nur aufgrund eines Beschlusses des obersten Mitgliedorgans im Verein zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten erklärt werden. Die Erklärung ist dem Präsidium gegenüber schriftlich und unter Beifügung des Protokolls über den Austrittsbeschluss abzugeben. Das Präsidium bestätigt dem Austretenden den Austritt schriftlich und verständigt den regional zuständigen Bezirk hiervon.
3. Das Präsidium kann aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses beim BLSV den Antrag auf Löschung und Ausschluss aus dem BLSV stellen, und zwar
a) wegen Handlungen, die sich gegen den BTV, seine Zwecke und sein Ansehen richten und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
b) wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzungen des BTV und des DTB,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen der Organe des BTV.
4. Durch mehrheitlichen Beschluss des Präsidiums kann ein Ausschluss für Mitglieder aus dem BTV insbesondere in folgenden Fällen erfolgen:
a) Bei groben Verstößen gegen die Satzung oder die Ordnungen,
– wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Abgabe der Mitgliederbestandserhebung oder der Bezahlung der Verbandsabgaben im Verzug ist,
– wenn im Rahmen der Mitgliederbestandserhebung wissentlich falsche Angaben gemacht werden,
– wenn Grundsätze sportlichen Verhaltens (Fairplay, Dopingmissbrauch, u.a.) missachtet werden.
b) Bei wiederholten Verstößen gegen Beschlüsse der Organe.
5. Über den Ausschluss aus dem BTV entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Betroffenen.
6. Beschließt das Präsidium den Ausschluss, ist diese Entscheidung dem Mitglied zusammen mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung die BTV-Verbandsrechtskommission anrufen. Die Anrufung der BTV-Verbandsrechtskommission hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung noch bestehender Forderungen des Verbandes. Für die Erfüllung dieser Forderungen des Verbandes haftet auch ein Rechtsnachfolger. Der Verein, durch dessen Mitgliedschaft die Zugehörigkeit zum BTV erlangt wurde, ist hiervon zu verständigen.
II. BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT VON EINZELPERSONEN
1. Die Zugehörigkeit von Einzelpersonen beim BTV endet durch Verlust der Mitgliedschaft, wenn er bei keinem Verbandsmitglied mehr Mitglied ist, sowie durch Ausschluss aus dem Verband. Der Verein, durch dessen Mitgliedschaft die Zugehörigkeit zum BTV erlangt wurde, ist hiervon zu verständigen. Für den Ausschluss gelten die gleichen Verfahrensmodalitäten wie für ein Verbandsmitglied. Des Weiteren kann die DTB-Disziplinarordnung zum Tragen kommen.
§ 8 WIEDERAUFNAHME DER MITGLIEDSCHAFT
1. Nach Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt des Mitgliedes kann der BTV die Wiederaufnahme verweigern, wenn Gestaltungsmissbrauch zur Erlangung von Zuschüssen oder anderen Vorteilen erkennbar ist.
2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt eine Wiederaufnahme nur, wenn die Gründe, die zum Ausschluss führten, weggefallen sind.
3. Nach Beendigung der Mitgliedschaft wegen Nichtabgabe der Mitgliedermeldung oder wegen Zahlungsverzug kann die Wiederaufnahme eines Mitgliedes frühestens nach einer Arbeitswoche erfolgen, wenn die Gründe, die zum Ausschluss bzw. zur Beendigung der Mitgliedschaft führten weggefallen sind und eine Wiederaufnahmegebühr laut BTV-Gebührenordnung Ziffer 4 beim BTV eingegangen ist. Die Wiederaufnahme kann längstens bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
4. Beantragt ein ausgetretener Verein die Wiederaufnahme in den BTV nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr, fällt eine Wiederaufnahmegebühr in zweifacher Höhe gemäß BTV-Gebührenordnung Ziffer 4 an.
§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE/GEBÜHREN BEZIRKE
1. Der BTV erhebt zur Deckung seiner im jeweils gültigen Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet der ordentliche Verbandstag. Genaueres regelt die Beitragsordnung, die vom Verbandstag beschlossen wird. Etwaige Umlagen werden für einzelne Geschäftsjahre vom Verbandstag
festgelegt.
2. Der BTV erhebt zur Deckung seiner im jeweils gültigen Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben von seinen Mitgliedern Gebühren. Genaueres regelt die Gebührenordnung, die durch das Präsidium mehrheitlich beschlossen wird.
3. Der BTV erhebt Gebühren für die Nennung der an den Verbandswettspielrunden (Sommer und Winter) gemeldeten Mannschaften der Vereine. Das Recht zur Festlegung der Gebühren für die Bezirksligen und die Spielklassen darunter überträgt das Präsidium des BTV dem jeweils zuständigen Bezirkstag.
4. Die Jahresverbandsbeiträge an den BLSV erhebt dieser direkt von den ihm angeschlossenen Vereinen.
C. GLIEDERUNG DES VERBANDES
§ 10 BEZIRKE
1. Das Verbandsgebiet des BTV ist zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben, zur intensiven Betreuung aller Mitglieder und zur Durchführung der Einzel- und Mannschaftswettkämpfe in Bezirke unterteilt. Die Bezirke sind die regionalen Gliederungen des Verbandes. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Satzung, die Wettspielbestimmungen und sonstige Ordnungen des BTV sind für alle Bezirke bindend.
2. Der BTV gliedert sich in maximal folgende Bezirke:
– Oberbayern-München
– Niederbayern
– Schwaben
– Oberfranken
– Mittelfranken
– Unterfranken
– Oberpfalz
3. Das Präsidium des BTV weist die Mitglieder den Bezirken nach Anhörung des Verbandsausschusses zu.
4. Jeder Bezirk ist zur Führung folgender Bezeichnung verpflichtet: Bayerischer Tennis-Verband e.V., Bezirk ... In allen Veröffentlichungen, Schriftstücken, Drucksachen, etc. hat sich der Bezirk dieser Bezeichnung zu bedienen.
D. VERBANDSORGANE
§ 11 ORGANE DES VERBANDES
1. Die Organe des Verbandes sind:
a) der Verbandstag,
b) das Präsidium,
c) der Verbandsausschuss,
d) die Organe im Bezirk.
2. Die offiziellen Mitteilungsorgane des BTV sind »Bayern Tennis« sowie die Internetseite des Verbandes www.btv.de.
§ 12 DER VERBANDSTAG
I. Ordentlicher Verbandstag
1. Der Verbandstag ist die ordentliche Mitgliederversammlung und findet ab dem Jahr 2014 alle zwei Jahre statt. Er ist das oberste Organ des BTV. Er soll nach der Mitgliederversammlung des Deutschen Tennis Bundes e.V. stattfinden. Der Verbandstag ist vom Präsidenten drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Satzung, der Wettspielbestimmungen und sonstiger Ordnungen sind den Mitgliedern wenigstens eine Woche vor dem Verbandstag schriftlich im vollen Wortlaut und mit Begründung mitzuteilen.
2. Er wählt die Mitglieder des Präsidiums, den Vorsitzenden der Rechtskommission, den 1. und 2. Beisitzer der Rechtskommission, den 1. und 2. Stellvertreter und weiterhin die drei Verbandskassenprüfer sowie zwei Ersatz-Verbandskassenprüfer jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums, der Rechtskommission oder der Verbandskassenprüferkommission vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt der nächste Verbandstag ein neues Mitglied für die restliche Wahlperiode in das entsprechende Gremium auf den frei gewordenen Posten. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, dann kann das Präsidium nach eigenem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied des Präsidiums bestellen oder einen außerordentlichen Verbandstag zur Wahl eines Ersatzmitgliedes einberufen. Spätestens beim nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Verbandstag muss ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Amtsperiode eines Ersatzmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes des Präsidiums. Die Wahl des Präsidenten wird von einer von dem Verbandstag zu bestimmenden Person geleitet. Die weiteren Wahlen leitet der Präsident. Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl ansteht, oder wenn geheime Abstimmung beantragt wird. Zur Auszählung der Stimmen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bestellen, der seinen Vorsitzenden selbst bestimmt. Die Stimmzettel sind bis zur Genehmigung des über die Wahl gefertigten Schlussprotokolls aufzubewahren. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige oder unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen. Erreicht kein Bewerber im 1. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein 2. Wahlgang statt. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird nach zwei Stichwahl-Durchgängen wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses.
3. Er nimmt die Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer entgegen. Er beschließt über die Entlastung des Präsidiums durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von 1/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird entweder von einem der Kassenprüfer oder in deren Abwesenheit von einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Person, die nicht dem Präsidium angehören darf, durchgeführt.
4. Er beschließt
a) über die Satzung, die Beitragsordnung, die Rechts- und Schiedsgerichtsordnung, die Wettspielbestimmungen, den Bußgeldkatalog, die Spiellizenzordnung und die Disziplinarordnung;
b) über die zum Verbandstag form- und fristgerecht gestellten Anträge.
5. Er genehmigt den vom Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen aufgestellten Gesamthaushaltsplan (Doppelhaushalt), einen evtl. Nachtragshaushalt sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der jeweils abgelaufenen Geschäftsjahre und die Bilanz.
6. Er wählt Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenmitglieder des BTV auf Vorschlag des Präsidiums mit 2/3-Mehrheit.
7. Verbandstage haben an einem zentralen Ort im Verbandsgebiet stattzufinden. Den Veranstaltungsort bestimmt der Verbandsausschuss.
8. Stimmberechtigt sind:
a) die Mitgliedsvereine,
b) die Mitglieder des Präsidiums,
c) die BTV-Referenten,
d) sowie die Bezirksvorstandsmitglieder (§ 26 Ziffer 1 a–e).
Stimmrecht haben auch die BTV-Ehrenpräsidenten, die BTV-Ehrenmitglieder sowie die Ehrenvorsitzenden der Bezirke. Einzelpersonen (natürliche Personen) haben jeweils eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
9. Die Vereine (juristische Personen) haben für die ersten 150 Vereinsmitglieder je eine Stimme, für jede weiteren angefangenen 150 Mitglieder je eine weitere Stimme, höchstens aber drei Stimmen. Maßgeblich ist die in der letzten Beitragsrechnung zugrunde gelegte Zahl der Vereinsmitglieder einschl. Jugendlicher und Kinder. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch ein nachweislich vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Mitgliedsvereins oder ein Mitglied dieses Vereins, das eine schriftliche Vollmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes vorlegen muss. Jeder kann nur für einen Verein das Stimmrecht ausüben.
10. Anträge zum Verbandstag können gestellt werden von:
a) jedem Mitgliedsverein,
b) jedem Mitglied des Verbandsausschusses,
c) dem Referenten für Regelkunde und Schiedsrichterwesen.
Die Anträge müssen acht Wochen vor dem Verbandstag bei der Geschäftsstelle des BTV eingegangen sein. Jedem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge und Anträge ohne Begründung sind zurückzuweisen. Dringlichkeitsanträge können beim Verbandstag gestellt werden, wenn dies von den Mitgliedern des Verbandstages mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung bedingen, eine Änderung der Spiellizenzordnung sowie Anträge zu solchen §§ der Wettspielbestimmungen, in denen die Anzahl der Mannschaften pro Spielklasse, die Spielklassen selbst und die Auf- und Abstiegsordnung festgelegt sind, sind unzulässig. Anträge zu solchen Paragraphen der Wettspielbestimmungen, in denen die Anzahl der Mannschaften pro Spielklasse, die Spielklasse selbst und die Auf- und Abstiegsordnung festgelegt sind, können nur für das übernächste Spieljahr beschlossen werden.
11. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn in dieser Satzung nichts anderweitiges festgelegt ist. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende
behandelt. Ebenso sind ungültige oder unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2/3-Mehrheit ist erforderlich bei
a) Satzungsänderungen,
b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen.
12. Über die Beschlüsse des Verbandstages und deren Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird über den offiziellen Internetauftritt des Verbandes den Mitgliedern bekanntgegeben.
II. Außerordentlicher Verbandstag
1. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Präsidiums mit 3/4-Mehrheit,
b) auf Beschluss des Verbandsausschusses mit 3/4-Mehrheit,
c) auf einen schriftlich unter Angabe des Gegenstandes und der Gründe gestellten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine, wobei als Stichtag für die Zahl der Mitgliedsvereine jeweils der 31.12. des entsprechenden Vorjahres gilt.
Anträge zu 1b) und 1c) sind schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Präsidenten einzureichen.
2. Der außerordentliche Verbandstag ist vom Präsidenten innerhalb von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und den vorliegenden Anträgen einzuberufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 vorliegen. Er muss spätestens innerhalb weiterer vier Wochen stattfinden. Den Tagungsort bestimmt der Präsident. Für die Einberufung gelten im Übrigen die Bestimmungen zum ordentlichen Verbandstag.
3. Im Übrigen gelten für einen außerordentlichen Verbandstag die gleichen Kompetenzen und Befugnisse wie für einen ordentlichen Verbandstag in den vorstehenden Ziffern I. 2 bis 13.
§ 13 PRÄSIDIUM
1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen,
c) dem Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Vereinsberatung, Ausbildung und Entwicklung,
d) dem Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Talentförderung und Leistungssport,
e) dem Vizepräsidenten und Leiter des Ressorts Sport.
2. Der BTV wird durch den Präsidenten mit jeweils einem Vizepräsidenten oder durch den Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen mit jeweils einem anderen Vizepräsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
3. Dem Präsidium obliegt die gesamte Leitung des Verbandes einschließlich Personalangelegenheiten.
4. Das Präsidium ordnet seine Aufgaben und Befugnisse selbst. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Zuständigkeiten der unterstützend und zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingesetzten Kommissionen und ggfs. Ausschüsse und Referenten sowie die Tätigkeiten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers des BTV.
5. Die Sitzungen des Präsidiums sind vom Präsidenten nach Bedarf, oder wenn es drei Mitglieder des Präsidiums beantragen, einzuberufen. Die Präsidiumsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Details werden über die Geschäftsordnung geregelt.
6. Zur Erledigung der Verbandsaufgaben unterhält der BTV eine Geschäftsstelle. Der Geschäftsführer des BTV hat nach § 30 BGB eine besondere Zuständigkeit, die in der Geschäftsordnung des Präsidiums geregelt ist.
7. Die Präsidiumsmitglieder haben bei allen Sitzungen und Versammlungen des Verbandes, der Bezirke, Kommissionen (mit Ausnahme der Rechts- und der Kassenprüferkommission) das Recht auf Anwesenheit und beratende Teilnahme.
8. Die in den Bezirken, Kommissionen und Ausschüssen erstellten Ordnungen unterliegen der Genehmigung durch das Präsidium nach Anhörung des Verbandsausschusses, sofern die Satzung nichts Anderweitiges bestimmt.
9. Über die Anlagepolitik des Verbandes entscheidet das Präsidium. Voraussetzung ist ein mehrheitlicher Beschluss des Gremiums.
10. Das Präsidium verabschiedet nach Anhörung des Verbandsausschusses den vom Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen aufgestellten Gesamthaushaltsplan.
11. Jede Eröffnung eines Bank- oder Sparkassenkontos, auch in den Bezirken, bedarf der vorherigen mehrheitlichen Zustimmung durch das Präsidium. Mit der Zustimmung wird zugleich die Zeichnungsberechtigung für das Konto festgelegt.
12. Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Präsidiums richtet sich nach den in §§ 14 bis 18 der Satzung festgelegten Ressortzuständigkeiten. Weitere Details der Ressortverantwortlichkeiten regelt eine vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung.
13. Im Übrigen gelten die für Mitglieder des Präsidiums festgelegten Ressortverantwortlichkeiten auch für die Geschäftsverteilung innerhalb der Bezirksvorstandschaften. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des BTV.
14. Das Präsidium kann Beschlüsse des Bezirksvorstandes außer Kraft setzen, wenn sie mit der Satzung und den Ordnungen des Verbandes nicht im Einklang stehen.
15. Das Präsidium beschließt die Höhe der Mannschaftsnenngebühren für die Bayern- und Landesligen.
16. Das Präsidium schlägt dem Verbandstag Personen, die sich um den BTV besonders verdient gemacht haben, oder die aus anderen Gründen für würdig befunden werden, zur Ernennung als Ehrenmitglieder oder Ehrenpräsidenten vor.
17. Das Präsidium ermächtigt die Bezirke, Gebühren von den Vereinen für Service- und Verwaltungsleistungen zu verlangen, wenn die Vereine im Bezirk ihren Verpflichtungen gegenüber dem Bezirk nicht nachkommen. Diese Gebühren werden nach Genehmigung durch das Präsidium vom Bezirkstag beschlossen.
§ 14 PRÄSIDENT
1. Der Präsident ist für die ordnungsgemäße und satzungsgerechte Leitung des BTV, seiner Organe sowie für die Koordinierung der Tätigkeiten der einzelnen Präsidiumsmitglieder verantwortlich.
2. Er beruft im Rahmen der Bestimmungen der Satzung des BTV den ordentlichen und außerordentlichen Verbandstag, die Sitzungen des Verbandsausschusses sowie die Präsidiumssitzungen ein. Er bestimmt die Tagesordnung, führt den Vorsitz und leitet diese Veranstaltungen. Er veranlasst die Führung von Protokollen und führt die ihm vom Verbandstag übertragenen Maßnahmen durch.
3. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter im BTV.
4. Er ist berechtigt,
a) ihm geeignete Persönlichkeiten mit besonderen Aufgaben im ehrenamtlichen Bereich zu betrauen (= Beauftragte),
b) nach Anhörung des Präsidiums Referenten für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode zu berufen bzw. abzuberufen,
c) auf Vorschlag der Vizepräsidenten mehrere Stellvertreter, die Mitglieder der jeweiligen Kommission sein müssen, für die Dauer der laufenden Wahlperiode zu benennen,
d) ihm als geeignet erscheinende Persönlichkeiten als Berater zu Sitzungen des Präsidiums und des Verbandsausschusses hinzuzuziehen.
5. Er vertritt den BTV beim DTB, BLSV und anderen Organisationen/ Gesellschaften, in denen der BTV Mitglied oder Beteiligter ist. Er ist berechtigt, einen Vizepräsidenten oder die hauptamtliche Geschäftsführung als Stellvertreter in diese Organisationen/Gesellschaften zu entsenden.
6. Er schlägt dem ordentlichen Verbandstag Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenmitglieder zur Wahl vor.
7. Er leitet die seinem Ressort zugeordneten Kommissionen und Ausschüsse und koordiniert, kontrolliert und verantwortet deren laut BTVGeschäftsordnung übertragenen Aufgaben.
8. Sein Aufgabengebiet wird durch eine vom Präsidium zu beschliessende Geschäftsordnung geregelt.
§ 15 VIZEPRÄSIDENT UND LEITER DER RESSORTS PLANUNG, HAUSHALT UND FINANZEN
1. Der Vizepräsident und Leiter der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen ist verantwortlich für die rechtzeitige Erstellung des Gesamthaushaltsplanes (Doppelhaushaltes) sowie die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben und Einhaltung dieses Gesamthaushaltsplanes. Der Gesamthaushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Soweit Mehreinnahmen und Mehrausgaben die Ausgleichsmöglichkeit innerhalb des Gesamthaushaltsplanes übersteigen, legt er dem Präsidium einen Nachtragshaushalt zur Verabschiednung vor. Der Gesamthaushaltsplan bedarf nach der Verabschiedung durch das Präsidium der Genehmigung durch den ordentlichen Verbandstag.
2. Für jedes Geschäftsjahr werden durch den Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz erstellt, die der Zustimmung des Präsidiums und der Genehmigung durch den ordentlichen Verbandstag unterliegen.
3. Er leitet die seinem Ressort zugeordneten Kommissionen und Ausschüsse und koordiniert, kontrolliert und verantwortet deren laut BTVGeschäftsordnung übertragenen Aufgaben.
4. Sein näheres Aufgabengebiet wird durch eine vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung geregelt.
§ 16 VIZEPRÄSIDENT UND LEITER DER RESSORTS VEREINSBERATUNG, AUSBILDUNG UND ENTWICKLUNG
1. Der Vizepräsident und Leiter der Ressorts Vereinsberatung, Ausbildung und Entwicklung ist für die Aus- und Fortbildung von Tennistrainern auf Grundlage der Regeln und Ordnungen der Spitzensport- und Fachverbände, für die Pflege, Förderung und Schulung der ehrenamtlichen Funktionsträger in den Mitgliedsvereinen sowie für die Entwicklung und Koordinierung von Aktivitäten und Projekten zur Mitgliedergewinnung und -bindung zuständig.
2. Der Vizepräsident leitet die seinem Ressort zugeordneten Kommissionen und Ausschüsse und koordiniert, kontrolliert und verantwortet deren laut BTV-Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben.
3. Sein näheres Aufgabengebiet wird durch eine vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung geregelt.
§ 17 VIZEPRÄSIDENT UND LEITER DER RESSORTS TALENTFÖRDERUNG UND LEISTUNGSSPORT
1. Der Vizepräsident und Leiter der Ressorts Talentförderung und Leistungssport ist verantwortlich für die gesamte leistungsorientierte Jugendund Spitzensportförderung innerhalb des BTV.
2. Der Vizepräsident leitet die seinem Ressort zugeordneten Kommissionen und Ausschüsse und koordiniert, kontrolliert und verantwortet deren laut BTV-Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben.
3. Sein näheres Aufgabengebiet wird durch eine vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung geregelt.
§ 18 VIZEPRÄSIDENT UND LEITER DES RESSORTS SPORT
1. Der Vizepräsident und Leiter des Ressorts Sport ist verantwortlich für den gesamten Mannschaftswettspielbetrieb sowie das Turnier- und Ranglistenwesen im BTV.
2. Der Vizepräsident leitet die seinem Ressort zugeordneten Kommissionen und Ausschüsse und koordiniert, kontrolliert und verantwortet deren laut BTV-Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben.
3. Sein näheres Aufgabengebiet wird durch eine vom Präsidium beschlossene Geschäftsordnung geregelt.
§ 19 VERBANDSAUSSCHUSS
1. Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) den Vorsitzenden der Tennisbezirke im BTV, im Fall ihrer Verhinderung ihr Stellvertreter im Bezirk. Sollte der Bezirksvorsitzende bereits dem Präsidium angehören, nimmt sein Stellvertreter im Bezirk an der Sitzung des Verbandsausschusses teil.
2. Der Verbandsausschuss stellt das Bindeglied zwischen dem Präsidium und den Bezirken im BTV dar. Er unterstützt den Verband in allen Aufgaben, die sich dieser in § 3 seiner Satzung gegeben hat.
3. Er wird durch den Präsidenten nach Bedarf oder auf Antrag der 3/4- Mehrheit des Verbandsausschusses – jedoch mindestens einmal jährlich – einberufen. Der Präsident erstellt die Tagesordnung, führt den Vorsitz und veranlasst die Protokollführung.
4. Er hat insbesondere folgende Rechte:
a) Anhörungsrecht bzgl. der Zuweisung der Mitglieder durch das Präsidium an die Bezirke (vgl. § 10 Ziffer 3),
b) Antragsrecht für den ordentlichen Verbandstag (vgl. § 12 I. Ziffer 11),
c) Recht zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages (vgl. § 12 II. Ziffer 1),
d) Anhörungsrecht für die Ernennung von Stellvertretern gem. § 14 Ziffer 4,
e) Anhörungsrecht bzgl. der Einsetzung und Aufhebung von Kommissionen (vgl. § 20 Ziffer 1),
f) Anhörungsrecht bzgl. der in den Kommissionen und Ausschüssen erstellten Ordnungen (vgl. § 13 Ziffer 5),
g) Anhörungsrecht für den vom Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen aufgestellten Gesamthaushaltsplan,
h) Genehmigungsrecht bzgl. der Mitgliedschaft von im BTV ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen in anderen, nicht dem BTV angehörenden Tennissportorganisationen (vgl. § 37),
i) Festlegung des Austragungsortes für den Verbandstag.
E. KOMMISSIONEN/AUSSCHÜSSE
§ 20 KOMMISSIONEN
1. Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben und zur Entlastung, Unterstützung und Beratung der ressortverantwortlichen Präsidiumsmitglieder werden Kommissionen gebildet, wobei folgende Kommissionen zwingend erforderlich sind:
a) Verbandsrechtskommission,
b) Kassenprüferkommission.
Die Einsetzung von Kommissionen bzw. die Aufhebung bestehender Kommissionen obliegt dem Präsidium in Abstimmung mit dem Verbandsausschuss.
2. Die Kommissionen (nicht § 20 1a) und 1b)) bestehen aus:
a) dem jeweiligen ressortverantwortlichen Vizepräsidenten als Vorsitzendem,
b) den jeweiligen ressortverantwortlichen Mitgliedern der Bezirksvorstände bzw.
c) den vom jeweiligen ressortverantwortlichen Vizepräsidenten bei Bedarf geladenen Personen.
3. Der Vorsitzende beruft die Kommissionen nach Bedarf ein, erstellt die Tagesordnung, leitet die Sitzung und veranlasst die Protokollführung. Das jeweilige Protokoll erhält das Präsidium zur Kenntnis.
4. Die Aufgabengebiete der Kommissionen werden in der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung geregelt.
§ 21 VERBANDSRECHTSKOMMISSION
1. Die Verbandsrechtskommission setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie zwei Stellvertretern. Im Fall der Verhinderung bzw. Ausscheidens des Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der 1. Beisitzer. Im Fall der Verhinderung bzw. Ausscheidens der Beisitzer treten an deren Stelle deren Stellvertreter. Die Mitglieder der Verbandsrechtskommission werden vom ordentlichen Verbandstag auf die Dauer von vier Jahren unter Berücksichtigung der vorgenannten Reihenfolge der Beisitzer für die Vertretung des Vorsitzenden gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Mitglieder der Verbandsrechtskommission
im Amt. Der Vorsitzende der Verbandsrechtskommission sowie der 1. Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
2. Die Verbandsrechtskommission übt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Gerichtsbarkeit im Verband aus.
3. Die Entscheidungszuständigkeit sowie die Durchführung der die Gerichtsbarkeit betreffenden Einzelheiten werden durch die Rechts- und Schiedsgerichtsordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
4. Die Mitglieder der Verbandsrechtskommission dürfen weder dem Verbandsausschuss noch einer anderen Kommission angehören.
§ 22 VERBANDSKASSENPRÜFERKOMMISSION
1. Die Verbandskassenprüferkommission besteht aus drei Verbandskassenprüfern sowie zwei Ersatz-Verbandskassenprüfern, die vom ordentlichen Verbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Sie
bleiben bis zur Neuwahl der Verbandskassenprüferkommission im Amt. Diese Kassenprüfer dürfen weder dem Präsidium noch dem Verbandsausschuss angehören.
2. Die Verbandskassenprüferkommission prüft die Kassenführung des Vizepräsidenten und Leiters der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen mindestens einmal im Jahr und hat dem ordentlichen Verbandstag einen Bericht über die Kassenführung der abgelaufenen Geschäftsjahre vorzulegen. Der Zeitpunkt der Prüfung (Prüfungen) ist dem Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen rechtzeitig mitzuteilen. Sie hat das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenführung.
3. Die Verbandskassenprüfer schlagen dem Verbandstag die Entlastung des Präsidiums vor.
4. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Wenn drei Verbandskassenprüfer zum Ende einer Wahlperiode gleichzeitig ausscheiden würden, sollte einer von ihnen für eine weitere Wahlperiode gewählt werden. Ist dies nicht möglich, wird einer der beiden Ersatz-Verbandskassenprüfer automatisch ohne Wahlgang zu einem der drei Verbandskassenprüfer der nächsten Wahlperiode. Für diesen Fall hat § 22 Ziffer 1, Satz 1 keine Gültigkeit.
5. Die gewählten Ersatz-Verbandskassenprüfer treten bei Prüfungen an die Stelle von verhinderten oder ausgeschiedenen Verbandskassenprüfern.
6. Mindestens drei der fünf Verbandskassenprüfer sollten im Bereich Finanzen, Rechnungswesen oder Steuern beruflich tätig sein oder gewesen sein.
§ 23 AUSSCHÜSSE
1. Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben und zur Entlastung, Unterstützung und Beratung des zuständigen Vizepräsidenten können vom Präsidium Ausschüsse gebildet werden, deren Aufgaben und Zusammensetzung in einer vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt werden.
2. Ausschussvorsitzender ist der zuständige Vizepräsident bzw. der beauftragte Referent. Der Vorsitzende beruft den Ausschuss nach Bedarf zu einer Arbeitstagung ein, erstellt die Tagesordnung, leitet die Tagung und veranlasst die Protokollführung. Der zuständige Vizepräsident erhält eine Abschrift des Protokolls.
3. Die Einsetzung zusätzlicher Ausschüsse bzw. Aufhebung bestehender Ausschüsse obliegt dem Präsidium.
4. Der Ausschussvorsitzende kann zusätzlich qualifizierte Personen als Berater zu Ausschusssitzungen einladen.
F. BEZIRKSORGANE
§ 24 ORGANE IM BEZIRK
Die Organe im Bezirk sind:
a) der Bezirkstag,
b) der Bezirksvorstand.
§ 25 BEZIRKSTAG
I. Ordentlicher Bezirkstag
1. Die Bezirkstage sind die Versammlungen aller Mitgliedsvereine des BTV in den lt. § 10 Ziffer 2 der BTV-Satzung aufgeführten Bezirken. Sie haben spätestens im vierten Quartal eines jeden Jahres stattzufinden. Sie sind vom Bezirksvorsitzenden zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich im vollen Wortlaut
und mit Begründung mitzuteilen.
2. Er wählt die Mitglieder des Bezirksvorstandes, den Vorsitzenden der Bezirksrechtskommission, den 1. und 2. Beisitzer der Bezirksrechtskommission und den 1. und 2. Stellvertreter jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Bezirksvorstandes vorzeitig aus, dann kann der Bezirksvorstand nach eigenem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied des Bezirksvorstandes bestellen oder einen außerordentlichen Bezirkstag zur Wahl eines Ersatzmitgliedes einberufen. Spätestens beim nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Bezirkstag muss ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Amtsperiode eines Ersatzmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes des Bezirksvorstandes. Scheidet ein Mitglied der Rechtskommission vor Ablauf der Wahlperiode
aus, so wählt der nächste Bezirkstag ein neues Mitglied für die restliche Wahlperiode in das entsprechende Gremium auf den frei gewordenen Posten. Die Wahl des Bezirksvorsitzenden wird von einer vom Bezirkstag zu bestimmenden Person geleitet. Die weiteren Wahlen leitet der Bezirksvorsitzende. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung.
3. Der Bezirkstag nimmt die Berichte des Bezirksvorstandes entgegen. Er beschließt über die Entlastung des Bezirksvorstandes durch Akklamation. Diese Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von 1/5 der auf dem Bezirkstag vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung wird entweder von einem der Verbandskassenprüfer oder in deren Abwesenheit von einer von dem Bezirkstag zu bestimmenden Person, die nicht dem Bezirksvorstand angehören darf, durchgeführt.
4. Der Bezirkstag beschließt über die Höhe der Mannschaftsnenngebühren der Bezirksligen und der darunterliegenden Spielklassen sowie weitere Anträge.
5. Der Bezirkstag wählt auf Vorschlag des Bezirksvorsitzenden Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Bezirks.
6. Stimmberechtigt sind:
a) die Mitgliedsvereine des jeweiligen Bezirks,
b) die Mitglieder des Bezirksvorstandes,
c) die Bezirksreferenten.
Stimmrecht haben auch die Ehrenvorsitzenden des Bezirks. Einzelpersonen (natürliche Personen) haben jeweils eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
7. Die Vereine (juristische Personen) haben für die ersten 150 Vereinsmitglieder je eine Stimme, für jede weiteren angefangenen 150 Mitglieder je eine weitere Stimme, höchstens aber 3 Stimmen. Maßgeblich ist die in der letzten Beitragsrechnung zugrunde gelegte Zahl der Vereinsmitglieder einschließlich Jugendlicher und Kinder. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch ein nachweislich vertretungsberechtigtes
Vorstandsmitglied des Mitgliedsvereins oder ein Mitglied dieses Vereins, das eine schriftliche Vollmacht des vertretungsberechtigten Vorstandes vorlegen muss. Jeder kann nur für einen Verein das Stimmrecht ausüben.
8. Anträge zum Bezirkstag können gestellt werden von:
a) jedem Mitgliedsverein des Bezirks,
b) jedem Mitglied des Bezirksvorstandes,
c) jedem Referenten des Bezirks.
Die Anträge müssen vier Wochen vor dem Bezirkstag beim Bezirksvorsitzenden eingegangen sein. Jedem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge und Anträge ohne Begründung sind zurückzuweisen. Dringlichkeitsanträge können beim Bezirkstag gestellt werden, wenn dies von den Mitgliedern des Bezirkstages mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Spielklasseneinteilung und der Mannschaftsnenngebühren beinhalten, sind unzulässig.
9. Der Bezirkstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht in dieser Satzung anderweitiges festgelegt ist. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie Abwesende behandelt. Ebenso sind abgegebene ungültige und unbeschriftete Stimmen nicht zu berücksichtigen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
10. Es bleibt dem Bezirksvorsitzenden überlassen, einzelne Aufgaben des Bezirkstages einer Frühjahrsversammlung zu überlassen, nicht aber die Aufgaben gemäß § 25 Ziffern 2, 3 und 5.
11. Über die Beschlüsse des Bezirkstages und deren Abstimmungsergebnisse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird über den offiziellen Internetauftritt des Verbandes den Mitgliedern bekanntgegeben. Das BTV-Präsidium sowie der Bezirksvorstand erhalten ein im Original unterzeichnetes Protokoll.
II. AUSSERORDENTLICHER BEZIRKSTAG
1. Ein außerordentlicher Bezirkstag ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Präsidiums mit 3/4-Mehrheit,
b) auf Beschluss des Bezirksvorstandes mit 3/4-Mehrheit,
c) auf einen schriftlich unter Angabe des Gegenstandes und der
Gründe gestellten Antrag von mindestens 1/3 der Mitgliedsvereine im Bezirk, wobei als Stichtag für die Zahl der Mitgliedsvereine jeweils der 31.12. des entsprechenden Vorjahres gilt. Anträge zu 1a) sind schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Präsidenten einzureichen, die Anträge zu 1b) und 1c) entsprechend beim Bezirksvorsitzenden.
2. Der außerordentliche Bezirkstag ist im Fall von 1 a) vom Präsidenten oder vom Bezirksvorsitzenden im Fall 1 b) und 1 c) innerhalb von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und den vorliegenden Anträgen einzuberufen, wenn die Voraussetzungen gem. Ziffer 1. vorliegen. Er muss spätestens innerhalb weiterer vier Wochen stattfinden. Den Tagungsort bestimmt der Präsident im Fall von 1 a), der Bezirksvorsitzende im Fall 1 b) bzw. 1 c). Für die Einladung gelten im Übrigen die Bestimmungen wie zum ordentlichen Bezirkstag.
3. Im Übrigen gelten für den außerordentlichen Bezirkstag die gleichen Kompetenzen und Befugnisse, wie für den ordentlichen Bezirkstag (vgl. § 25, Ziffer 2 bis 12).
§ 26 BEZIRKSVORSTAND
1. Der Bezirksvorstand setzt sich mindestens zusammen aus:
a) dem Bezirksvorsitzenden,
b) dem Bezirksvorstandsmitglied Planung, Haushalt und Finanzen,
c) dem Bezirksvorstandsmitglied Vereinsberatung, Ausbildung und Entwicklung,
d) dem Bezirksvorstandsmitglied Talentsuche und -förderung,
e) dem Bezirksvorstandsmitglied Sport.
Stimmberechtigt beim Verbandstag sind ausschließlich die unter Ziffer 1 a)–e) genannten Vorstandsmitglieder.
2. Der Bezirksvorstand ist für die Leitung des Bezirks gemäß der Satzung, den Ordnungen und Bestimmungen des BTV verantwortlich.
3. Der Bezirksvorstand hat das Recht zur Einberufung eines außerordentlichen Bezirkstages mit 3/4-Mehrheit.
4. Er verwaltet für den BTV im Rahmen der BTV-Finanzordnung die hierfür zur Verfügung stehenden Finanz- und Sachmittel.
5. Er ist berechtigt, sich zur Regelung der dem Bezirk übertragenen Aufgaben und dessen internen Angelegenheiten eine Geschäftsordnung zu geben, soweit diese nicht im Widerspruch zur Satzung des BTV steht. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Präsidiums des BTV, ebenso jede Änderung und Ergänzung.
§ 27 BEZIRKSVORSITZENDER
1. Der Bezirksvorsitzende ist für die Leitung des Bezirks gemäß der Satzung, den Ordnungen und Bestimmungen des BTV, sowie für die Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Bezirksvorstandsmitglieder verantwortlich.
2. Der Bezirksvorsitzende bzw. sein Stellvertreter im Falle des § 19.1 b) der Satzung vertritt den Bezirk im Verbandsausschuss.
3. Der Bezirksvorsitzende schlägt im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand dem Bezirkstag seinen Stellvertreter zur Wahl vor. Dieser muss bereits dem Bezirksvorstand angehören.
4. Er beruft im Rahmen der Bestimmungen der Satzung den ordentlichen Bezirkstag sowie die Bezirksvorstandssitzungen ein. Er bestimmt die Tagesordnung, führt den Vorsitz und leitet diese Veranstaltungen. Er veranlasst die Führung von Protokollen und führt die ihm vom Bezirkstag übertragenen Maßnahmen durch. Er veranlasst die Übergabe eines unterzeichneten Protokolls der Bezirkstage (ordentliche und außerordentliche) an den BTV.
5. Er ist nach Anhörung des Bezirksvorstandes berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben für die Dauer der laufenden Wahlperiode Bezirksreferenten zu berufen und abzuberufen, denen er Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen kann.
6. Er ist berechtigt, ihm geeignete Persönlichkeiten als Berater zu Bezirksvorstandssitzungen hinzuzuziehen.
7. Der Bezirksvorsitzende ist berechtigt, Stellvertreter für jedes weitere Bezirksvorstandsmitglied im Einvernehmen mit den zu Vertretenden nach Anhörung des Bezirksvorstandes zu benennen.
8. Er schlägt dem Bezirkstag Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Bezirks zur Wahl vor.
§ 28 BEZIRKSVORSTANDSMITGLIED PLANUNG, HAUSHALT UND FINANZEN
1. Das Bezirksvorstandsmitglied Planung, Haushalt und Finanzen ist für die ordnungsgemäße Verwaltung aller dem Bezirk aufgrund der BTVFinanzordnung zur Verfügung stehenden Finanz- und Sachmittel verantwortlich.
2. Für jedes Geschäftsjahr wird durch das Bezirksvorstandsmitglied Planung, Haushalt und Finanzen ein Finanzplan (2 Jahre) erstellt. Die Finanzpläne müssen in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Sie unterliegen der weiteren Zustimmung des Bezirksvorsitzenden.
3. Er reicht die Finanzpläne bis zum 31.7. eines Kalenderjahres für die zwei Folgejahre beim Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Planung, Haushalt und Finanzen ein. Die Genehmigung der Finanzpläne erfolgt spätestens mit der Genehmigung des Gesamthaushaltes des Verbandes.
4. Es ist für die die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben und die Einhaltung dieses Haushaltsvoranschlages verantwortlich.
5. Es vertritt den Bezirk in der zuständigen Kommission des BTV.
§ 29 BEZIRKSVORSTANDSMITGLIED VEREINSBERATUNG, AUSBILDUNG UND ENTWICKLUNG
1. Das Bezirksvorstandsmitglied Vereinsberatung, Ausbildung und Entwicklung koordiniert, im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten und Leiter des Ressorts Vereinsberatung, Ausbildung und Entwicklung, die im Ressort verantworteten Projekte zur Mitgliedergewinnung und -bindung sowie zur Ehrenamtsförderung.
2. Es koordiniert mit dem Bezirksreferenten für Trainerausbildung die vom BTV vorgegebenen Richtlinien und Maßnahmen im Bereich Traineraus- und Fortbildung.
3. Es vertritt den Bezirk in der zuständigen Kommission im BTV.
§ 30 BEZIRKSVORSTANDSMITGLIED TALENTSUCHE UND -FÖRDERUNG
1. Das Bezirksvorstandsmitglied Talentsuche und -förderung ist im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten und Leiter der Ressorts Talentförderung und Leistungssport und unter Einhaltung der Förderrichtlinien des Verbandes verantwortlich für das Finden und Fördern von Tennistalenten im Bezirk. Der Schwerpunkt dieses Aufgabengebietes liegt im
Altersbereich 6 bis 12 Jahre.
2. Das Bezirksvorstandsmitglied Talentsuche und -förderung ist weiter verantwortlich für:
a) die sportliche Ausrichtung und Organisation der Bezirksjugendeinzelmeisterschaften,
b) für die Benennung der Teilnehmer an Bezirksjugendauswahlmannschaften,
c) für die Umsetzung von Konzepten zum Jugendbreitensport im Bezirk.
3. Es vertritt den Bezirk in den entsprechenden Kommissionen.
§ 31 BEZIRKSVORSTANDSMITGLIED SPORT
1. Das Bezirksvorstandsmitglied Sport ist im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten und Leiter des Ressorts Sport verantwortlich:
a) für die sportliche Ausrichtung und Durchführung der Mannschaftswettbewerbe des Bezirks,
b) für die sportliche Ausrichtung und Organisation der Bezirksmeisterschaften und von repräsentativen Wettkämpfen des Bezirks (mit Ausnahme der Bezirksjugendmeisterschaften).
2. Es vertritt den Bezirk in der zuständigen Kommission des BTV.
G. BEZIRKSKOMMISSIONEN
§ 32 BEZIRKSRECHTSKOMMISSION
1. Die Bezirksrechtskommission setzt sich aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern, sowie 2 Stellvertretern zusammen. Im Fall der Verhinderung/Ausscheidens des Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der 1. Beisitzer. Im Fall der Verhinderung/Ausscheidens der Beisitzer treten an deren Stelle deren Stellvertreter. Die Mitglieder der Bezirksrechtskommission werden vom Bezirkstag auf die Dauer von vier Jahren unter Berücksichtigung der vorgenannten Reihenfolge der Beisitzer für die Vertretung des Vorsitzenden gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Mitglieder der Rechtskommission im Amt. Der Vorsitzende der Bezirksrechtskommission muss und der 1. Beisitzer soll die Befähigung zum Richteramt haben.
2. Die Bezirksrechtskommission übt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Gerichtsbarkeit im Bezirk aus.
3. Die Entscheidungszuständigkeit sowie die Durchführung der die Gerichtsbarkeit betreffenden Einzelheiten werden durch die Rechts- und Schiedsgerichtsordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
4. Die Mitglieder der Bezirksrechtskommission dürfen weder dem Bezirksvorstand angehören noch andere Aufgaben und Ämter auf Bezirks- und Verbandsebene annehmen.
H. SONSTIGES
§ 33 ANTI-DOPING-REGELUNG
1. Doping ist im Tennissport verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen Spielerinnen/Spieler, die gleich in welcher Form am Wettspiel- bzw. Turnierbetrieb des BTV teilnehmen.
2. Doping stellt nicht nur ein gesundheitliches Risiko für die betroffenen Sportler dar, sondern ist ein klarer Verstoß gegen den Geist des Sports und gegen den Grundsatz der Fairness.
3. Der Kampf gegen Doping ist von herausragender Bedeutung für die Glaubwürdigkeit des Sports.
4. Der Anti-Doping-Beauftragte, den gemäß § 14 Ziffer 4. Buchstabe a) der Präsident berufen kann, ist Ansprechpartner für alle Fragen zum Doping im Bereich des BTV. Er sollte von Beruf Mediziner bzw. Pharmazeut sein. Der Anti-Doping-Beauftragte hat die Aufgabe, bei Kenntnissen bzw. Informationen, die er über Dopingverstöße erhalten hat, diese unverzüglich an den Disziplinarausschuss des DTB weiter zu melden. Unbeschadet davon unterrichtet er auch unmittelbar den Präsidenten des BTV.
5. Hinsichtlich der Definition des Begriffs »Doping« gilt die Regelung des § 32 Ziffer 2 der Satzung des DTB. Im Übrigen sind die weiteren Satzungsbedingungen des DTB sowie die DTB-Anti-Doping-Ordnung und die Disziplinarordnung des DTB ergänzend heranzuziehen.
§ 34 DATENSCHUTZ/DATENVERARBEITUNG (Neuformulierung)
1. Zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben erhebt, speichert, verarbeitet, nutzt und übermittelt der BTV unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten.
2. Näheres regelt die Datenschutzordnung des BTV.
§ 35 WAHRNEHMUNG MEHRERER ÄMTER
Die Wahrnehmung mehrerer Ämter ist mit Ausnahme der Regelungen des § 21 (Verbandsrechtskommission), des § 22 (Verbandskassenprüferkommission) und des § 32 (Bezirksrechtskommission) zulässig.
§ 36 EHRENÄMTER
Sämtliche Ämter des BTV sind Ehrenämter. Voraussetzung für die Ausübung eines Ehrenamtes ist die Mitgliedschaft in einem/einer dem BTV angehörigen Tennisverein / Tennisabteilung sowie die damit verbundene Mitgliedschaftsmeldung beim BLSV. Die Angehörigen des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können, im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten, pauschale Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Die Angehörigen des Präsidiums haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeiten für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-und Reisekosten, Porto- und Büromaterialkosten sowie Telekommunikationskosten. Gleiches gilt für die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen sowie die Referenten des BTV. Zu Inhalten, Laufzeiten, Höhe der erstattungsfähigen Ausgaben und Beendigung entscheidet das Präsidium aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses. Inhaber von Ehrenämtern des BTV dürfen in anderen Tennissportorganisationen keine Ämter bekleiden, es sei denn, diese sind dem BTV angeschlossen, oder der BTV ist unmittelbar und mittelbar selbst Mitglied dieser Organisationen.
Ausnahmen von obigen Regelungen unterliegen der Genehmigung des Verbandsausschusses.
§ 37 AUFLÖSUNG DES VERBANDES
1. Die Auflösung des Verbandes kann durch einen eigens dazu einberufenen Verbandstag erfolgen, bei dem mindestens 3/4 der satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Sind die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl anwesend, muss innerhalb von vier Wochen ein neuer Verbandstag einberufen werden. Dieser Verbandstag ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss muss mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
2. Im Falle der Auflösung der Aufhebung des Verbandes haben die Mitglieder keine Rechte am Verbandsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Verbandszwecks ist das Verbandsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen mit der Auflage, das Vermögen dem Sport zuzuführen.
3. Im Fall der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch die z.Zt. der Auflösung amtierenden Präsidiumsmitglieder. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 38 HAFTUNG DES VERBANDES
Für Schäden aller Art, die einem Mitglied des Verbandes oder einer dem Verband zugehörigen Einzelperson aus der Teilnahme an den Verbandsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Verbandseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verband nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verband nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 39 INKRAFTTRETEN
Die Satzung oder Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
geändert
Bad Gögging, 1.12.2018
gez. Helmut Schmidbauer
Präsident