Finanzielle Unterstützung für Vereine
Finanzielle Unterstützung (Novemberhilfe/Dezemberhilfe):
Auch gemeinnützige und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen sind antragsberechtigt: Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Die Berechnungsgrundlage umfasst Umsätze nach §1 Abs.1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Dieser schließt Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht ein.
Die wichtigsten Informationen zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe für Vereine:
- Die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt bis zu 75 Prozent des jeweiligen Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November beziehungsweise Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne der November- beziehungsweise Dezemberhilfe direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).
- Frist für die Beantragung der Novemberhilfe und Dezemberhilfe ist der 30.April 2021
- Der Antrag muss durch einen prüfenden Dritten gestellt werden (z.B. Steuerberater)
- Zum Stichtag 29.02.2020 muss mindestens ein Beschäftigter (unabhängig von der Stundenzahl) angestellt gewesen sein
- Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist im Vergleichs- und Förderzeitraum konsistent von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (zum Beispiel bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Dauerkarten).
- Einige Trainer und Vereine hatten bedenken, ob sie überhaupt antragsberechtigt sind, da in Bayern die Schließung der Hallen erst am 13.11.20 und nicht schon direkt am 28.10.20 auf den Beschluss von Bund und Ländern angeordnet wurde. Der BTV hat nun eine offizielle Aussage der „Projektgruppe Corona Überbrückungshilfen Bund“ dazu erhalten: „Die Umsetzung des Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober 2020 findet sich in der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (30. Oktober 2020) wieder. Die Indoor-Sportstätten und damit auch die Tennishallen mussten erst zum 13. November 2020 schließen. Dies wurde durch § 1 Nr. 1 a) der Verordnung zur Änderung der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. November 2020 umgesetzt. Somit wären die Tennishallen und –lehrer direkt betroffen und für die November- / Dezemberhilfe antragsberechtigt.“
- Bitte beachten Sie, dass aufgrund der erst Mitte November erfolgten Schließung der Sportanlagen der Vorjahresumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe nur anteilig angesetzt werden darf. Die Schließung erfolgte am 13.11.2020, sodass von den 30 Tage im November 18 Tage von der Verordnung betroffen waren. Damit ergibt sich ein Anteil von 60 % des Vorjahresumsatzes (November 2019), welcher als Berechnungsgrundlage der 75%-Erstattung dienen kann. Sollten Sie während der Schließung weiterhin Umsätze generiert haben, so ist die Summe, welche 25% des vorher errechneten anteiligen Vorjahresumsatzes übersteigt, in voller Höhe in Abzug zu bringen.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie hier:
Tipps aus der Praxis
Einige Vereine waren mit den unten beschriebenen Vorgehen erfolgreich in der Antragsstellung. Die Tipps sind aber ohne Gewähr und bitte nur in Abstimmung mit dem prüfenden Dritten anwenden:
- Da die Hallenabos meist im Oktober eingezogen werden, haben einige Vereine die Eingänge auf die sieben Wintermonate Oktober bis April aufgeteilt. So kann ein Vergleich zwischen November/ Dezember 2019 und November/ Dezember 2020 gezogen werden.
- Einige Vereine haben Gutschriften für die Summen der ausgefallenen Stunden von November und Dezemer geschreiben oder diese intern umgebucht von "Erträge" auf "eventuelle Verbindlichkeiten", sodass die fehlenden Zahlungen für diese beiden Monate deutlich werden. Natürlich müssen die Summen dann tatsächlich an die Abonenten zurückerstattet werden.
Überbrückungshilfe III auch für Vereine mit ausschließlich ehrenamtlichen Mitarbeitern
In der Tat ist es so, dass (gemeinnützige) Vereine zwar bei der Überbrückungshilfe II und auch bei der November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt sind, allerdings mit der Voraussetzung, dass sie am Stichtag 29. Februar 2020 mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt haben. Ehrenamtlich tätige Mitglieder sind derzeit nicht berücksichtigt.
Dies wird sich bei der Überbrückungshilfe III ändern, damit auch Vereine und gemeinnützige Unternehmen mit ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern, die ebenso auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, eine Förderung erhalten können. Angesichts des anhaltenden Pandemiegeschehens und der damit einhergehenden Verlängerung des Lockdowns haben Bund und Länder mit Beschluss vom 21. Januar 2021 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe III noch einmal deutlich angepasst und verbessert:
- Der Förderzeitraum wurde nun auf November 2020 bis Juni 2021 erweitert. Somit steht die Überbrückungshilfe III auch für die Monate November und Dezember denjenigen Unternehmen zur Verfügung, die keine November- oder Dezemberhilfe beantragen konnten.
- Der Fixkostenkatalog wird deutlich ausgeweitet. So sind neben Ausgaben für Hygienemaßnahmen auch bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten mit bis zu 20.000 Euro pro Monat ansetzbar. Auch Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen sind als Fixkosten anrechenbar. Genauso wie Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten >>Hier sehen Sie den Fixkostenkatalog!
- Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
- Auch die Überbrückungshilfe III muss über einen prüfenden Dritten über die bestehende Antragsplattform beantragt werden.
- Es werden Abschlagzahlungen von 50 Prozent (max. jedoch 100.000 Euro) pro Fördermonat gewährt.
- Antragstellung und Abschlagszahlung für die Überbrückungshilfe III starten im Februar 2021. Start der regulären Auszahlung ist März 2021.
- Auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Sie sich jederzeit zum aktuellen Stand informieren.
Welche weiteren Corona-Hilfspakete gibt es aktuell?
Die folgenden Corona-Hilfspakete sind derzeit aufgesetzt:
- Anschlussprogramm Corona-Soforthilfen: https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/
- Coronahilfe für den Profisport: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Unternehmen-Verbaende/Compliance-Recht/Coronahil-fen_Profisport/coronahilfen_profisport_node.html
- Förderprogramm für Lüftungsanlagen: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Raumlufttechnische_Anlagen/raumlufttechni-sche_anlagen_node.html
Wie finden Verein einen prüfenden Dritten?
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV)
- Rechtsanwalts-Register
Aktuelle Informationen und Maßnahmen zur Coronakrise stellt auch der Bayerischen Landes-Sportverband auf seiner Homepage unter www.blsv.de, in seinen sozialen Medien sowie in regelmäßigen Mailings an Sportvereine und Sportfachverbände zur Verfügung.
>> Fragen und Antworten zu den Auswirkungen des Coronavirus auf den organisierten Sport
Mitgliedergewinnung in Zeiten von Corona

Tennis ist mit "Abstand" die beste Sportart!
Tennis ist eine der wenigen Sportarten, die im Moment auch bei einer Inzidenz über 100 ausgeübt werden kann. Außerdem ist es durch den natürlich bedingten Abstand eine „sichere“ Sportart, die sich großer Beliebtheit erfreut. Also Nutzen auch Sie die Gelegenheit und öffnen Sie Ihren Verein für interessierte Tennisspieler. Menschen, die die Sportart Tennis ausprobieren möchten, wollen sich nicht direkt an eine Mitgliedschaft binden. Erst einmal müssen sie herausfinden, ob ihnen Tennis an sich und auch das Ambiente im jeweiligen Verein liegt. Wir haben Ihnen zahlreiche Ideen zusammengefasst, wie Sie Interessierten unsere Sportart näher bringen können. Mehr Infos >>hier.