Hier erhalten Sie Tipps und Hilfen, wie Sie finanzielle Unterstützung erhalten und stets die aktuellen Vorgaben im Training einhalten.
Corona-Update
(15.01.2021) Angesichts der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie gibt es in der >>11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar in Bezug auf den Sport keine Änderung. Somit müssen Tennishallen weiterhin geschlossen bleiben. Auch die Ministerpräsidentenkonferenz am 10.02.21 lieferte leider keine konkreten Aussagen.
Wichtige Informationen
Am Freitag, dem 29. Januar 2021, ist endlich die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) beim BTV eingetroffen, leider mit einem für den bayerischen Tennissport negativen Ergebnis: Der Eilantrag zur Aufhebung des Tennisverbots wurde abgelehnt! (>>siehe Urteilsbegründung im Wortlaut)
Diese Entscheidung war zu befürchten, die Dauer des Verfahrens und die Begründung sind jedoch für den BTV nicht nachvollziehbar.
Dass sich ein oberstes bayerisches Gericht in einem Eilverfahren für einen sofortigen Rechtsschutz mehr als sieben Wochen Zeit lässt, dabei andere und später eingegangene Verfahren wie die Aufhebung des landesweiten Alkoholverbotes oder die 15-Kilometer-Regel vorzieht, um dann in seiner o. g. Entscheidung in wenigen Zeilen seinen Beschluss zu begründen, ist niederschmetternd.
Bemerkenswert ist auch, dass der BayVGH fälschlicherweise behauptet, dass sich das Infektionsgeschehen nicht maßgeblich gebessert hätte. Außerdem führt der BayVGH an, dass das geringe Infektionsrisiko, welches die Ausübung des Tennissports mit sich bringt, nicht entscheidend für das Urteil wäre.
Wie Sie sich sicher vorstellen können, sind wir über dieses Urteil und insbesondere über die Urteilsbegründung sehr enttäuscht und verärgert. Überall wird Abstand und Kontaktbeschränkung als wichtigste Infektionsschutzmaßnahme propagiert, der BayVGH behandelt diesen Aspekt in diesem Urteil jedoch nur nachrangig. Wenn aber die geringe bzw. praktisch nicht vorhandene Infektionsgefahr des Tennissports keine Rolle spielt, wenn die Bewertung des Infektionsrisikos an sich bei Verbotsmaßnahmen keine maßgebliche Rolle mehr spielt, ist die Grundlage für eine aus unserer Sicht notwendige individuelle Betrachtung der Infektionsschutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt und jegliche Willkür wäre juristisch gedeckt.
Wir haben in vielen Äußerungen darauf hingewiesen, dass der Bayerische Tennis-Verband selbstverständlich nicht die Augen vor der Entwicklung der Corona-Pandemie verschließt. Genauso oft haben wir betont, dass die Gesundheit der Tennisspielerinnen und Tennisspieler wie die der ganzen Bevölkerung unsere höchste Priorität genießt.
Gleichwohl machen wir uns als Interessenvertreter der Vereine, der Funktionäre, der Trainer, der Hallenbetreiber, der Vereinsgastronomen, der Sportartikelindustrie und aller Spielerinnen und Spieler dafür stark, dass der Tennissport – wie dies in anderen Bundesländern der Fall ist – auch in Bayern ausgeübt werden kann. Die entsprechenden Hygiene- und Sicherheitsrichtlinien liegen längst vor und wurden bereits im Sommer erfolgreich umgesetzt. Uns ist kein einziger Fall einer Corona-Ansteckung auf einer Tennisanlage bekannt.
Daher behalten wir uns weitere Schritte vor. Wir halten Sie darüber auf dem Laufenden.
Ihr
BTV-Präsidium
- Tennisanlagen sind geschlossen
- Die Vereinsgastronomie ist geschlossen
- Veranstaltungen jeglicher Art (Turniere, Mannschaftsspiele, Stammtische, Feierlichkeiten etc.) und Zuschauer sind auf den Tennisanlagen untersagt.
- Mitgliederversammlungen und Vorstands-, oder Gremiensitzungen sind verboten.
- Ausnahme: Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
Ehrenamtliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Pflege der Sportanlagen sind unter Beachtung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich.
Um bei möglichen Kontrollen glaubhaft machen zu können, dass aufgrund einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit die Wohnung verlassen wird, empfehlen wir die Ausstellung einer Bestätigung. Unter >>diesem Link ist eine Mustervorlage zu finden, mit der die Tätigkeit bestätigt werden kann.
Zu Form und Unterzeichnung der Bescheinigung gibt es keine Vorgaben. Ein elektronisch übermitteltes Exemplar dürfte ausreichen, dass sich der Mitarbeiter ausdruckt. Der Aussteller muss erkennbar sein, es dürfte aber aus Praktikabilitätsgründen der Hinweis „gez.“ mit Nennung von Namen und Vornamen ausreichen. Eine Originalunterschrift halten wir für nicht erforderlich.
Da die aktuelle Winterrunde aufgrund behördlicher Pandemie-Bestimmungen Anfang November ausgesetzt werden musste und aktuell nicht absehbar ist, wann sie wieder fortgesetzt werden kann, haben die BTV-Gremien beschlossen, dass der Regelauf- und -abstieg erneut ausgesetzt wird.
- Sobald das Pandemie-Geschehen eine Fortsetzung der Winterrunde zulässt, wird das "Restprogramm" laut Spielplan fertiggespielt.
- Entgegen den bisherigen Informationen, werden die ausgesetzten Begegnungen ab jetzt nicht mehr neu terminiert. Die Vereine können aber im beiderseitigen Einverständnis bis spätestens 18.04.2021 Begegnungen nachholen. Diese müssen dann in den Hallen ausgetragen werden, in denen sie ursprünglich geplant waren.
- Wie bereits vor Beginn der Winterrunde kommuniziert, erhalten alle Vereine die Spielgebühren für die ausgesetzten Begegnungen bis Ende April vollumfänglich zurückerstattet. Ausführliche Infos zum weiteren Vorgehen in der Winterrunde 2020/21 finden Sie >>HIER im BTV-Portal.
Aufgrund der gegenwärtigen Entwicklung der Corona-Pandemie haben die BTV-Gremien entschieden, den Start der Sommerrunde (Bayernliga und tiefer) auf den Zeitpunkt ab 01. Juni 2021 (KW 22) zu terminieren.
- Die Bearbeitungszeiträume für die namentliche Mannschaftsmeldung, zweite Spiellizenzierungsphase, BTV-Bestandserhebung oder auch die Möglichkeiten zur Nachmeldung laut § 12 Ziffer 2 der BTV-Wettspielbestimmungen bleiben hingegen unverändert. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Sperrterminen kann unter Umständen nicht jeder Wunsch erfüllt werden.
- Der Beginn der Sommerrunde für die Mannschaften in der Regionalliga Süd-Ost ist aktuell noch nicht neu terminiert. Hier gilt derzeit noch KW 18 (03.05.2021) als Starttermin. Sobald dieses Thema mit den Verbänden Sachsen und Thüringen geklärt ist, werden die Vereine mit Mannschaften in dieser Liga entsprechend informiert.
Alle Turniere im BTV mit DTB- und oder LK-Wertung ab dem 02.11. bis vorerst 31.01.2021 müssen seitens Turnierveranstalter abgesagt werden, weil die behördlichen Rahmenbedingungen des aktuell geltenden Lockdowns keine Indoor-Sportveranstaltungen zulassen.
Alle geplanten Termine der Traineraus- und -fortbildung bzw. Stuhl- und Oberschiedsrichteraus- und -fortbildung auf BTV- und Bezirksebene entfallen bis 31.01.2021. Geplante Online-Veranstaltungen finden Sie nach endgültiger Festlegung >>HIER im BTV-Veranstaltungskalender.
Individuelle Vereinsberatungen können telefonisch oder per Online-Meeting stattfinden. Weitere Infos zu den Angeboten finden Sie >> hier.
Wie die geplanten Maßnahmen im Bereich Talentförderung / Leistungssport umgesetzt werden, erfahren die Eltern der Jugendlichen in gesonderten Mailings.
Mit Bekanntgabe der Kontaktbeschränkungen vom 29.10.2020 dürfen keine Mitgliederversammlungen im Präsenzformat stattfinden. Somit ist es aufgrund der neuen Regelung nicht möglich, die Mitgliederversammlung unter Einhaltung der geltenden Bestimmung durchzuführen.
Außerhalb des Katastrophenfalls/der Ausgangsbeschränkung/der Kontaktbeschränkung gilt:
Jeder Verein/Sportfachverband muss zunächst seine Satzung hinsichtlich der zeitlichen Vorgabe zur Mitgliederversammlung prüfen. Viele Satzungen sehen vor, die Mitgliederversammlung im ersten Quartal oder zu Beginn des Jahres stattfinden zu lassen. Sollte sich in der Satzung der Passus „die Mitglie-derversammlung muss mindestens einmal jährlich“ stattfinden, sind Sie zeitlich flexibler.
Es kommt in der Satzung allerdings auch ein wenig auf die Formulierung an. Manchmal beziehen sich Regelungen etwas zweideutig auf den Zeitpunkt der Einberufung (also ggf. nur der Einladung) und nicht auf den Zeitpunkt der Durchführung. Zu berücksichtigen ist, dass das jeweilig zuständige Gremium (z.B. Vorstand) einen Beschluss über die weitere Verfahrensweise trifft. Die Absage oder Verschiebung der Mitgliederversammlung sollte von bestimmen Faktoren abhängig gemacht werden – dabei müssen dies überragende Gründe des Gemeinwohls oder aber höherrangige Interessen des Vereins/des Sportfachverbands sein, wenn dies satzungsdurchbrechend erfolgen soll. Hierbei ist auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine Vertagung für kurze Zeit wiegt weniger schwer als ein vollständiger Ausfall in einem Jahr.
Was tun, wenn ich die Mitgliederversammlung absagen muss?
Wenn nach sorgfältiger Prüfung aller Punkte der Entschluss gefasst wird, die Mitgliederversammlung absagen zu müssen, sollten die Mitglieder schnellstmöglich darüber informiert werden und der Hinweis gegeben werden, wann die Mitgliederversammlung voraussichtlich stattfinden wird. Von der Nennung eines festen Datums wird derzeit abgeraten, da leider nicht absehbar ist, wie sich die Lage weiterentwickelt. Wichtig ist aber, alle Gremien des Vereins/Sportfachverbandes einzubinden und größtmögliche Transparenz zu wahren. Die Rechte auf Mitgliederversammlung und Wahlen sind sehr wichtige demokratische Teilhaberechte, die nicht leichtfertig beschnitten werden dürfen. Gerade Einzelfallabwägun-gen sollten daher mit Augenmaß und auf Basis guter Gründe getroffen werden. Dies wird auch die Akzeptanz bei der Mehrheit der Betroffenen erhöhen.
Darf eine Mitgliederversammlung auch als Online-Versammlung abgehalten werden?
Mit Verabschiedung des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, In-solvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 wurden in Artikel 2 § 5 (2) erhebliche Erleichterungen für die Durchführung von Online-Versammlungen beschlossen. Es sind nun auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung die Durchführung von Online-Versammlungen inklusive elektronischer Abstimmung zulässig.
Hierzu dürfte es erforderlich sein, dass der Verein die für die Durchführung der Versammlung nötige technische Infrastruktur zur Verfügung stellt und gewährleistet wird, dass die online auszuübenden Mitgliederrechte nur von den Mitgliedern ausgeübt werden können.
Außerdem ist es derzeit möglich, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung seine Stimme vor der Durchführung der Versammlung in schriftlicher Form abzugeben.
Wie verfahre ich, wenn bei der ausfallenden Mitgliederversammlung ein dringender Beschluss, z.B. ein neuer Haushaltsplan zu beschließen wäre?
Durch die Verabschiedung des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 sind nun in diesem Jahr gemäß Artikel 2 § 5 (3) auch schriftliche Beschlussfassungen ohne Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren vorgesehen.
Hierzu müssen alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt werden, es muss ein Termin, bis zu dem abgestimmt wird, gesetzt werden und es müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgeben. Nicht geändert wurden die im Gesetz/der Satzung geregelten Mehrheitserforder-nisse. Für die Zweckänderung ist somit nach § 33 Absatz 1 S. 2 BGB nach wie vor die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; für Satzungsänderungen gilt nach wie vor die Dreiviertelmehrheit nach § 33 Abs. 1 BGB (soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht). Beim Beispiel des neuen Haushaltsplans, sollte der, in der Regel im Vorfeld der Versammlung erstellte Entwurf den Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt werden.
Was passiert, wenn die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen ist?
In der Regel beinhaltet die Vereinssatzung eine Übergangsklausel, die z.B. wie folgt lautet: „Der Vorstand bleibt bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers im Amt.“. Demzufolge sollten die aktuellen Vorstandsmitglieder bis zur nachzuholenden Mitgliederversammlung im Amt bleiben. Dies hat in diesem Fall auch keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Vorstands bzw. des Vereins/Ver-bandes.
Mit Verabschiedung des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, In-solvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27. März 2020 wird in Artikel 2 § 5 (1) festgehalten, dass in der gegenwärtigen Situation ein Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt. Dabei reagiert die Bundesregierung auf die Absagen zahlreicher Mitgliedsversammlungen in den Vereinen.
Hier gibt es weitere Infos:
https://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/Corona/BLSV_FAQ_Digitale_Vereinsversammlun-gen.pdf
Bitte beachten Sie auch die Verordnungen auf den Seiten der Bayerischen Staatsregierung, insbesondere: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
Bitte beachten Sie, dass weiter gehende Anordnungen der örtlichen Behörden - abhängig von der Entwicklung des 7-Tage-Inzidenzwertes - von obigen Maßnahmen unberührt bleiben.
Downloadcenter
Tennis zu Hause für Jung und Alt
.jpg)
(Stand 04.05.2020) Damit die Kids ein wenig Tennis-Spaß zu Hause haben, haben wir ein Tennis- und Motorik-Programm, angelehnt an die beiden Konzepte Balmagier und Talentinos, für zu Hause zusammengestellt.
Die Spiele und Übungen sind für alle Kinder zwischen vier und zwölf Jahren und können im Freien oder zu Hause durchgeführt werden. Trainer können ihren Kids das Programm auch als PDF-Datei per E-Mail zuschicken.
Auch Übungen zum Athletiktraining für Jugendliche und Erwachsene (z.B. Stabilisation und Mobilisation, Schnelligkeit und Beinarbeit) sind auf der folgenden Seite zu finden.